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Unsere Satzung

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I.       Name, Sitz, Geschäftsjahr

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     § 1

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  1. Der Verein führt den Namen „Caritas-Sozialstation Nabburg e.V.“ und hat seinen Sitz in Nabburg.

  2. Der Verein wurde am 28.02.1994 gegründet und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht einzutragen.

  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  4. Der Verein untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bischofs von Regensburg. Dieser kann sich zur Durchführung des Caritasverbandes für die Diözese Regensburg e.V. bedienen.

  5. Der Verein wendet auf die von ihm geschlossenen Arbeitsverhältnisse die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher 
    Arbeitsverhältnisse, in der jeweiligen, im Amtsblatt für die Diözese Regensburg veröffentlichten Fassung, an.

 

II.      Zweck des Vereins

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     § 2

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  1. Zweck des Vereins ist die Errichtung und der Unterhalt eines Betriebs für ambulante Pflegedienste in Nabburg, „Caritas-Sozialstation" genannt.

  2. Die Caritas-Sozialstation ist vor allem in der Alten-, Familien-, Behinderten-, und Krankenpflege tätig.

  3. Die Dienste der Caritas-Sozialstation können im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten von allen im Arbeitsbereich der Station lebenden Hilfebedürftigen in Anspruch genommen werden.

  4. Die soziale und caritative Hilfe als Wesens- und Lebensäußerung der Kath. Kirche ist wesentliche Aufgabe des Vereins.

 

     § 3

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  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Es darf keine fremde Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

III.     Mitglieder des Vereins

 

     § 4

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  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und fördernden Mitgliedern. 

  2. Neue Mitglieder können nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgenommen werden. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Die Ablehnung kann ohne Bekanntgabe von Gründen erfolgen.

  3. Der Bischof von Regensburg oder eine von ihm schriftlich benannte Person wird auf Antrag ordentliches Vereinsmitglied. Das sonst übliche Aufnahmeverfahren gilt für diese Mitgliedschaft nicht. In diesem Fall ist eine Änderund der Satzung oder des Vereinszwecks  nur mit der Stimme dieses Mitglieds möglich. 

  4. Unbeschadet von § 4 Absatz 3 können Mitglieder des Vereins nur juristische Personen und Körperschaften werden, die nach ihrer Zweckbindung 
    ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.

 

     § 5

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1. Die Mitgliedschaft die nicht übertragbar ist, erlischt

2. beim Verlust der Rechtsfähigkeit eines Mitglieds;

b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die nur zum Schluß eines Geschäftsjahres möglich ist, und sechs Monate zuvor erklärt sein muß;

3. durch Ausschluß eines Mitglieds gemäß Beschluß der Migliederversammlung wegen eines den Zweck oder das Ansehen des Vereins gefährdenden Verhaltens.

4. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins werden den Mitgliedern keinerlei Vermögensteile des Vereins rückerstattet.

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     § 6

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Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch Delegierte aus.

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     § 7

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  1. Alle Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Das Nähere regelt jeweils eine Beitragsordnung. 

  2. Die ordentlichen Mitglieder des Vereins tragen die sich aus dem Betrieb und dem Unterhalt der Caritas-Sozialstation ergebenden ungedeckten Kosten  im Umlageverfahren. Die Umlage beträgt jährlich maximal 1,00 EUR pro Katholik..

  3. Die Absätze (1) und (2) dieses Paragraphens gelten nicht für die in § 4 Absatz 3 Satz 1 genannten Personen.

 

IV.     Organe des Vereins

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     § 8

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  1. Organe des Vereins sind

a)  der Vorstand, 

b)  die Mitgliederversammlung.

2. Die Einladungen zu den Sitzungen der Organe des Vereins ergehen schriftlich durch den Vorsitzenden des Vorstandes unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

3. Zu den Sitzungen der Organe des Vereins können Sachverständige -ohne Stimmrecht- hinzugezogen werden. Die Entscheidung darüber trifft in jedem Einzelfall der Vorsitzende des Vorstandes.

4. Den Vorsitz bei den Sitzungen der Organe des Vereins führt der Vorsitzende des Vorstandes.

5. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht ausdrücklich anderweitige Bestimmungen enthalten sind. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

6. Auf Verlangen eines Mitgliedes müssen die Abstimmungen in den Organen des Vereins geheim erfolgen.

7. Über die Beschlüsse der Organe des Vereins sind Niederschriften anzufertigen, 
die vom Leiter der jeweiligen Sitzung und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.

 

    § 9 Der Vorstand

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  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

                             a)  dem Vorsitzenden

                             b)  dem stellvertretenden Vorsitzenden

                             c)  und zwei weiteren Mitgliedern

 

Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende muß röm.-kath. Geistlicher sein und einer der Kirchenstiftungen angehören, die Mitglied in der Caritas-Sozialstation Nabburg e.V. sind. 

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2. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt in geheimer Abstimmung. Im übrigen kann offen abgestimmt werden, wenn nicht mehr Bewerber vorgeschlagen als 
Positionen zu besetzen sind und sich aus der Versammlung kein Widerspruch 
ergibt. Personalunion zwischen den Ämtern findet nicht statt.

3. Die Amtsdauer des Vorstandes erlischt erst mit der Wahl des neuen Vorstandes.

4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Dabei hat er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen und deren 
Empfehlungen zu beachten. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Nachgewiesene Auslagen werden ersetzt.

(5)    Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.

                   

5. Der Vorstand hat insbesondere auch

a)    der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit und die Entwicklung des Vereins zu berichten,

b)    der Mitgliederversammlung jährlich die Bilanz und die Haushaltsrechnung vorzulegen,

c)    die Richtlinien für die Inanspruchnahme der Dienste der Caritassozialstation zu bestimmen und die Höhe der dafür zu entrichtenden Gebühren festzusetzen.

6. Für die rechtliche Vertretung des Vereins und zum Abschluß von Rechtsgeschäften sowie zu allen sonstigen Rechtshandlungen sind die Willenserklärungen von zwei Mitgliedern des Vorstandes, darunter des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden, erforderlich und genügend.

7. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist einzuberufen, wenn dies ein Mitglied des Vorstandes schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Die Einladungen zu den Sitzungen des Vorstandes sollen in der Regel eine Woche vor dem anberaumten Sitzungstermin erfolgen.

8. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

9. Die Geschäftsführung des Vorstandes ist jährlich durch zwei Rechnungsprüfer zu überprüfen, die von der Mitgliederversammlung beauftragt werden und nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Mit der Rechnungsprüfung kann auch eine Prüfungsgesellschaft oder ein Steuerberater beauftragt werden. Die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung jährlich über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

 

     § 10     Die Mitgliederversammlung

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  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

  3. Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin. Alle entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Einladung beizulegen.Anträge zu Fragen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, sind schriftlich mit einer Frist von einer Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Über ihre Behandlung entscheidet die Mitgliederversammlung.

  4. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.

  5. Der Mitgliederversammlung obliegen:

a)     die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes (§9, Abs. 6 a)

b)     die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer (§ 9, Abs. 10)

c)     die Entlastung des Vorstandes

d)     die Wahl der zu wählenden Mitglieder des Vorstandes (§ 9, Abs. 2)

e)     die Beauftragung der Rechnungsprüfer (§ 9, Abs. 10)

f)      die Wahl eines Vertreters in die Mitgliederversammlung des Caritasverbandes für den LandkreisSchwandorf e.V. (§ 11, Abs. 2)

g)     die Entscheidung über die Erweiterung der Tagesordnung (§ 10, Abs. 3)

h)     der Ausschluß von Mitgliedern (§ 5, Abs. 1c)

i)      die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder (§ 4, Abs. 2)

j)      der Erlass und die Änderung einer Geschäftsordnung  für  die Caritas-Sozialstation 

k)     die Beschlußfassung über eine Änderung der Satzung (§ 12 Abs.1)

l)      die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (§ 12, Abs. 1)

 

  1. Den ordentlichen Mitgliedern obliegen:

a)      die Entgegennahme und Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,

b)      die Entgegennahme und Genehmigung der Bilanz und der Haushaltsrechnung (§ 9, Abs. 6b)

c)      die Beschlussfassung über Erhebung, Höhe und Fälligkeit einer Umlage zur Deckung der sich aus dem Betrieb und dem Unterhalt der Caritas Sozialstation ergebenden ungedeckten Kosten

d)      der Erlass und die Änderung einer Beitragsordnung für die ordentlichen Mitglieder samt Festsetzung der Beitragshöhe.

 

  1. Den fördernden Mitgliedern obliegen:

der Erlass und die Änderung einer Beitragsordnung für die fördernden Mitglieder samt Festsetzung der Beitragshöhe.

(8)    Der Beschluss nach § 10 Absatz 6 c erfordert die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder, die gleichzeitig auch die Mehrheit der Anzahl der Katholiken auf sich vereinigen müssen.

(9)    Beschlüsse nach § 10, Absatz 5 h - l erfordern eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 

 

VI.     Stellung zum Caritasverband

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     § 11

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  1. Der Verein ist als korporatives Mitglied dem Caritasverband für den Landkreis Schwandorf e.V. angeschlossen.

  2. Der Verein hat das Recht einen Vertreter in die Mitgliederversammlung des Caritasverbandes für den Landkreis Schwandorf e.V. zu entsenden, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird.

 

VII.    Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

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     § 12

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  1. Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins können nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit den Stimmen von mindestens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

  2. Für den Fall, dass der Bischof von Regensburg oder eine von ihm schriftlich benannte Person die ordentliche Vereinsmitgliedschaft beantragt, ist eine Änderung der Satzung oder des Vereinszweckes  nur mit der Stimme des Mitgliedes nach § 4 Abs. 3 möglich.

  3. Der Verein löst sich bei seinem Ausscheiden aus dem Caritasverband für den Landkreis Schwandorf e.V. oder bei Zahlungsunfähigkeit auf.

  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Bischöfl. Stuhl in Regensburg, der es im Bereich der dem Verein angehörenden Kirchenstiftungen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des Vereins und unter Beachtung des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung zu verwenden hat.

 

Diese Satzung ersetzt die bestehende Satzung der Caritas – Sozialstation Nabburg e.V. vom 28. Februar 1994 mit Wirkung vom 01. Januar 2016.

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